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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18   

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https://dejure.org/2018,25293
OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18 (https://dejure.org/2018,25293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2018 - 5 S 14.18 (https://dejure.org/2018,25293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2018 - 5 S 14.18 (https://dejure.org/2018,25293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1e UAbschn iii EGV 834/2007, Art 23 Abs 2 EGV 889/2008, § 2 Abs 1 ÖLG
    Zulässigkeit einer Äußerung des zuständigen Ministeriums zum Einsatz eines als Tierarzneimittel zugelassenen Impfstoffes gegen Ebergeruch in der ökologischen Landwirtschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 14 Abs 1e UAbschn iii EGV 834/2007, Art 23 Abs 2 EGV 889/2008, § 2 Abs 1 ÖLG
    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Unterlassen einer amtlichen Äußerung; ökologische Landwirtschaft; Kastration; Eber; -geruch; Impfung; immunologisches Tierarzneimittel; Arzneimittelzulassung; Krankheitsvorsorge; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 8 A 1024/11

    Rechtmäßigkeit einer Empfehlung des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18
    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und VGH München, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17, und allgemein zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 7 CE 09.2455

    Schlagzeile in einem Zeitungsbericht; (Mit-) Urheberschaft der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18
    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und VGH München, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17, und allgemein zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 6 S 32.17

    Unterlassungsanspruch bezüglich der Veröffentlichung von Äußerungen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18
    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und VGH München, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17, und allgemein zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

    Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen orientiert sich ebenfalls an den allgemeinen Grundsätzen, die auch auf amtliche Äußerungen Anwendung finden (vgl. hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 24. September 2019 - 4 CE 19.337 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 20).
  • OVG Bremen, 31.05.2021 - 1 B 150/21

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliche Äußerungen über

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der vom Senator geäußerten Rechtsmeinung auch nicht deshalb um eine Tatsachenbehauptung, weil sie beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (zu unterschiedlichen Fallkonstellationen vgl. einerseits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 2 B 213/18, Rn. 13; andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2018 - 5 S 14.18, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Schleswig, 10.02.2022 - 6 A 166/19
    Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden sich maßgeblich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.2021 - 1 B 150/21 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, juris Rn. 7).

    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, juris Rn. 7, m. w. N.).

    In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich vertretene Ansicht auch als richtig erweist, sondern lediglich auf die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Rechtsaufassung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.2021 - 1 B 150/21 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, juris Rn. 13).

    Eines Hinweises auf abweichende Rechtsauffassungen oder ähnliches bedurfte es ebenfalls nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, juris Rn. 20).

  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18

    Unterbindung von Auskünften an Medien - allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris).

    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).

  • VG Bremen, 25.03.2021 - 4 V 407/21

    Unterlassung zukünftiger Äußerungen - allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerung;

    Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 13; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 30; jeweils juris).

    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 11.12.2012 - 8 A 1024/11 -, Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 13.11.2009 - 7 CE 09.2455 -, Rn. 17; jeweils juris).

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